Man mag es nicht glauben wollen, heute habe ich doch eine Antwort zu meiner letzten Mail (15.04.2009 – Beitrag hier und hier) an den User mit dem Zauber „M“ erhalten. In den weiten des Internets möchte der User nicht, das seine Worte als Email zu lesen sind. Okay, wir kommen dem Wunsch doch gerne nach, sicher hab ich geschaut wie es sich verhält. Sagen wir nun einfach mal, der User mit dem Zauber „M“ erhebt Anspruch auf sein geistiges Eigentum oder auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Autors. Also, es wurden nun alle „Mails“ von dem User entfernt. Möchte ja nicht Schuld sein, das dass Persönlichkeitsrecht des Menschen verletzt wird.
Wenn der User mit dem Zauber „M“ mal genau schaut, dann kann auch er diese Info bekommen (Wikipedia):
[… ] Ein allgemeines Verbot, E-Mails zu veröffentlichen, gibt es in Deutschland nicht. Lediglich aus dem Inhalt der Mail kann sich ein Recht des Autors ergeben, gegen die Veröffentlichung vorzugehen. Dabei sind verschiedene Rechtsfolgen möglich, die von Unterlassungsanspruch, zivilrechtlichem Schadensersatzanspruch in Geld bis zu strafrechtlicher Haftung reichen können, andere Rechtsfolgen sind möglich. […]
Auch wenn ich gerne erleben würde, welche Argumentation dazu führen könnten, wenn der User seine Worte hier weiter lesen würde erspare ich mir das einfach mal, denn es ist mir einfach zu blöde, wenn man nicht mal „seine“ Worte dazu nutzen mag. Es ist traurig, dass so was Moderator bei Jappy ist. Und dennoch, werde ich bei Jappy bleiben, denn es ist schön, wenn man soviel im Blog schreiben kann, was einem in so einer Community passieren kann.
In zivilrechtlicher Hinsicht kann die Veröffentlichung eines Briefes das Urheberrecht des Autors verletzen, dies ist allerdings nicht der Fall bei „allgemeinem Inhalt“. Weiterhin kann die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Autors verletzten, insofern nehmen die Instanzgerichte im Anschluss an ein Urteil[6] des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954 in jedem Einzelfall eine umfangreiche Interessenabwägung vor. Diese allgemeine Rechtsprechung dürfte auch auf E-Mails anwendbar sein, allerdings wird auch vertreten, dass jedenfalls unverschlüsselte E-Mails aufgrund ihrer technisch bedingten Mitlesbarkeit durch Dritte bei der Durchleitung zum Empfänger eher wie Postkarten zu behandeln wären, woraus ein geringerer rechtlicher Schutz folgen würde.
Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung (OLG Rostock, Beschluss vom 17. April 2002 – 2 U 69/01), nach der hinsichtlich Geschäftsbriefen, die im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit gewechselt werden, eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht beider Vertragsparteien gilt, die Briefe vertraulich zu behandeln, auch auf geschäftliche E-Mails anwendbar ist, zumindest, wenn diese verschlüsselt versandt worden sind.
Urteil des Landgerichts Köln 2006
Das Landgericht Köln hat im Leitsatz des Urteils zum Aktenzeichen 28 O 178/06[7] entschieden:
- Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen.
- Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat.
Die Veröffentlichung einer fremden E-Mail an einen Dritten auf einer Internetseite kann ausweislich dieses Urteils einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders in Gestalt der Geheimsphäre darstellen. Insofern ist die Widerrechtlichkeit jedoch nicht indiziert, sondern im Einzelfall positiv festzustellen, wofür eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich ist. Gegenüber stehen sich der Zweck der Veröffentlichung und der von der veröffentlichenden Partei angestrebte Zweck sowie die Form, die Art und das Ausmaß des Eingriffs. Ein Verstoß löst eine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz aus.
Dabei stellt das Landesgericht die E-Mail einem verschlossenen Brief gleich.
Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem E-Mails veröffentlicht worden sind, die zum einen an einen Dritten gerichtet waren und die zum anderen von der veröffentlichenden Partei auf unlautere Weise erlangt worden sind. Auf den Fall einer Veröffentlichung von E-Mails, die an den Betroffenen selbst gerichtet sind, ist die Argumentation des Urteils nicht anwendbar.
Ich möchte nun auch nicht alle Moderatoren so einstufen, das sie des Jobs als Moderator nicht würdig sind, es gibt sicher auch Ausnahmen (u.a. der Kontakt mit dem Teamleiter) und sicher wird nicht jeder so reagieren wie ich es erlebte, wenn doch – oje – aber dennoch kannste es ja nicht vorher wissen, wer in der Übersicht freundlich, nett, kompetent ist – also wie russisches Roulett am Ende *grins*